Anfang 2018 hat die Österreichische Bischofskonferenz eine neue Richtlinie für Ethische Geldanlagen verabschiedet. Das Wiener Bankhaus "Schelhammer & Schattera" hat am Mittwoch, 12. September 2018 in einer Presseaussendung darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie nun in einem mehrstufigen Prozess unter Mitwirkung des eigenen Ethikbeirates umsetzen werde. "Damit stellen wir sicher, dass die Richtlinie in den Fonds und in der Vermögensverwaltung für unsere Kunden nach den höchsten Ansprüchen implementiert wird", erklärte Georg Lemmerer, Leiter des Bereichs "Nachhaltigkeit, institutionelle und kirchliche Kunden" im Bankhaus.
Dem Ethikbeirat von Schelhammer & Schattera gehören u.a. Abt Martin Felhofer von Stift Schlägl (Vorsitzender), die Wiener Sozialethikerin Prof. Ingeborg Gabriel, der frühere Caritas-Präsident Franz Küberl, die Generalsekretärin der Vereinigung der Frauenorden Sr. Cordis Feuerstein, der Heiligenkreuzer Altabt Gregor Henckel-Donnersmarck und der Grazer Sozialethiker Prof. Leopold Neuhold an.
Das Grundprinzip der bischöflichen Richtlinie besagt, dass bei der Veranlagung von kirchlichen Geldern im Konflikt mit ökonomischen Gesichtspunkten der Ethik der Vorzug zu geben sei. Kirchliche Geldanlagen würden einen langfristigen Ertrag als Frucht eines ökonomischen Wachstums anstreben und daher seien alle Formen von kurzfristigen und spekulativen Renditen ausschließen.
Die Richtlinie bietet neben einer ethischen und ökonomischen Grundlegung der Thematik auch Bewertungen hinsichtlich Anlageformen wie Fonds, Derivativen, Indexprodukten, oder Rohstoffen wie Gold. Die Prinzipien des ethischen Investments lauten "Verhindern - Fördern - Verändern" und werden umgesetzt durch konkrete Ausschlusskriterien, den "Best-in-Class-Ansatz" im Blick auf besonders veranlagungs- und somit förderungswürdige Projekte und durch "Engagement" zwecks konkreter Einflussnahme auf Institutionen mittels Investitionen.
Besonders detailliert verfasst sind die Ausschlusskriterien. Sie sind "in jedem Fall einzuhalten und können durch eine insgesamt hervorragende ethische Performance nicht ausgeglichen werden", hält die Richtlinie fest. Absolute Ausschlusskriterien gelten für Veranlagungen bei Staaten oder Firmen mit massiven Einschränkungen der Menschenrechte und hinsichtlich international geächteter Waffen. Ausgeschlossen sind Veranlagungen bei Produzenten oder Händlern, die im Bereich des Müllexports, der Biozide, der Massentierhaltung, des Glücksspiels oder der Lebensmittelspekulation tätig sind. Verboten sind auch Geldanlagen bei Unternehmen, die von Abtreibung, Sterbehilfe oder der Nutzung Embryonaler Stammzellen profitieren.